Standesamt

Losert Angela

LEITERIN DES STANDESAMTES, FRIEDHOFSVERWALTUNG

Informationen zu den folgenden Themen finden Sie auf dieser Seite

Sehr geehrte Bürgerinnen und Bürger,

wir freuen uns über Ihr Interesse an Informationen über das Standesamt des Marktes Rimpar.

Hier finden Sie einige Infos und Tipps, von denen wir hoffen, dass sie Ihnen behilflich sein werden.

Jedoch ist es uns aufgrund der Vielzahl von Vorschriften im Personenstandswesen leider nicht möglich, alle Fragen im Vorhinein zu beantworten oder jede mögliche Variante z.B. im Namensrecht oder bezüglich beabsichtigter Eheschließungen aufzulisten.

Sollten Sie konkrete Fragen haben oder Informationen benötigen, so können Sie sich gerne persönlich, telefonisch oder per E-Mail an unsere Standesbeamtin Frau Losert wenden.

Ihr Standesamt

Eheschließung

Haben Sie sich entschlossen, den Bund für’s Leben zu schließen, beachten Sie bitte folgendes:

Zuständig für die Anmeldung der Eheschließung ist der Standesbeamte des Wohnortes. Sollten die Verlobten verschiedene Wohnsitze haben, können sie zwischen den entsprechenden Standesämtern wählen.

Möchten Sie in Rimpar heiraten, wohnen aber in einem anderen Ort?

Dies ist problemlos möglich, wenn Sie Ihren Wohnsitzstandesbeamten gleich bei der Anmeldung der Eheschließung darauf hinweisen. Der Standesbeamte Ihres Wohnortes wird in diesem Fall Ihre Anmeldung entgegen nehmen und diese nach Abschluß der Prüfung an uns weiter leiten.

Beachten Sie bitte, dass bei verschiedenen Orten für Anmeldung und Eheschließung neben „Anmeldungsgebühr“ noch die Gebühr für dier Eheschließung anfällt.

Grundsätzlich sollen bei der Anmeldung der Eheschließung beide Verlobte im Standesamt anwesend sein. Ein terminlich verhinderter Verlobter kann aber auch durch Beitrittserklärung (Vordruck beim Standesamt Rimpar erhältlich) den Partner zur Anmeldung ermächtigen.

Bei der Anmeldung der Eheschließung werden die mögliche Namensführung in der Ehe, Termin und Einzelheiten für die Trauung besprochen.

Die Anmeldung der Eheschließung hat für ein halbes Jahr Gültigkeit und sollte aus organisatorischen Gründen spätestens eine Woche vor der geplanten Eheschließung erfolgen.

Die Anmeldung der Eheschließung dient in erster Linie der Prüfung eventueller Ehehindernisse, d.h., der Standesbeamte prüft, ob (natürlich nur aus gesetzlicher Sicht) Ihrem Glück etwas im Wege steht, z.B. eine Verwandtschaft oder eine bereits bestehende, noch nicht aufgelöste Ehe. Diese Prüfung ist gesetzlich vorgeschrieben und dient in erster Linie dem Schutz der Verlobten.

Aus diesem Grund sind zur Anmeldung der Eheschließung Unterlagen mitzubringen, deren Art und Umfang sich nach dem Einzelfall richtet.

Standardfälle gibt es dabei nicht, sondern Personenstand, Staatsangehörigkeit und andere Faktoren sind entscheidend.

Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass wir Sie auf die persönliche Anfrage im Einzelfall verweisen.

Wir geben Ihnen gerne telefonisch Auskunft oder stellen Ihnen bei persönlicher Vorsprache ein Merkblatt über die notwendigen Unterlagen aus.

Haben Sie einen bestimmten Wunschtermin, empfehlen wir, sich den Termin gegebenenfalls bereits vorab reservieren zu lassen.

Wenn sich bei der Prüfung der von Ihnen vorgelegten Unterlagen ergeben hat, dass Ihrem Glück nichts mehr im Wege steht, kann die Ehe geschlossen werden.

Hier weisen wir darauf hin, dass Trauungen grundsätzlich nur während unserer allgemeinen Dienstzeiten durchgeführt werden, Ausnahmen sind allerdings möglich.

Die Trauung selbst dauert in der Regel ca. 20 – 30 Minuten. Gäste sind hier immer willkommen, unser Trauzimmer, das sich im Julius-Echter-Turm des Grumbachschlosses befindet, verfügt neben der Bestuhlung für das Brautpaar und die Trauzeugen über 14 Sitzplätze plus den Stehplätzen.

Auf Wunsch des Brautpaares können ein oder zwei Trauzeugen zur Eheschließung herangezogen werden; dies ist seit dem 01.07.1998 allerdings nicht mehr Pflicht.

Die Trauzeugen müssen volljährig sein und sich, wie das Brautpaar selbst, ausweisen können.

Fotografieren während der Eheschließung ist erlaubt, Videoaufnahmen sind mit dem Standesbeamten abzusprechen.

Sofern Sie im Ausland heiraten möchten, ist eine Anmeldung der Eheschließung in Deutschland nicht notwendig.

Bezüglich der vorzulegenden Unterlagen erkundigen Sie sich am Besten bei der Botschaft des jeweiligen Landes oder direkt beim ausländischen Standesbeamten vor Ort. So ist am ehesten gewährleistet, dass die Eheschließung nicht an fehlenden Papieren scheitert.

Liebes Brautpaar,
in Ihrem eigenen Interesse dürfen wir Sie bitten, folgendes nach Ihrer Eheschließung zu erledigen:

Wenn sich Ihre bisherige Wohnung bzw. Ihr bisheriger Wohnort durch die Eheschließung ändert, müssen Sie beim zuständigen Einwohnermeldeamt des neuen Wohnortes den Zuzug melden.

In Rimpar befindet sich das Einwohnermeldeamt im Rathaus, Schloßberg 1, Ziimmer 208.

Falls Sie Lohn- oder Gehaltsempfänger sind wenden Sie sich bezüglich der Wahl Ihrer Steuerklasse an das zuständige Finanzamt.

Bitte beachten Sie außerdem, dass im Falle einer Wohnungs- oder Wohnortveränderung auch der Personalausweis bzw. der Reisepass beim zuständigen Passamt geändert werden muss.

Bei Änderung Ihres Familiennamens durch die Eheschließung ist die Ausstellung eines neuen Personalausweises und Reisepasses erforderlich.

In Rimpar befindet sich das Passamt im Rathaus, Schloßberg 1, Zimmer 208.

Nach der Eheschließung bitten wir Sie, ebenfalls zu beachten, dass Sie auch Ihren Kfz-Schein und den Kfz-Brief durch die zuständige Kfz-Zulassungsstelle ändern lassen.

Die zuständige Kfz-Zulassungsstelle für Rimpar befindet sich beim Landratsamt Würzburg, Zeppelinstraße 15, 97074 Würzburg, Telefon: 0931 8003-0.

Außerdem sollten Sie die durch Ihre Heirat bedingten Änderungen auch Ihrem Arbeitgeber, Ihrer Krankenkasse, Versicherungen, Banken oder (Bau-) Sparkassen und anderen Stellen, die Ihren richtigen Namen und Ihre Anschrift benötigen (z.B. Post, Zeitungen, Verlage u.ä.), mitteilen.

Wenn Sie Haus- oder Grundbesitzer sind, teilen Sie die Änderung bitte auch dem zuständigen Grundbuchamt mit.

Prüfen Sie auch hinsichtlich Ihrer Versicherungen, ob nicht durch die Eheschließung eine Versicherung entbehrlich geworden ist, weil der Ehegatte dieselbe Versicherung abgeschlossen hat, und ob nicht evtl. eine Aussteuerversicherung ausgezahlt wird.

Gegebenenfalls können Sie aufgrund der Eheschließung Ihre Ratensparverträge oder Prämiensparverträge etc. vorzeitig kündigen, ohne die Prämie zu verlieren.

Ausführliche Informationen erhalten Sie bei Ihrer Bank oder Ihrer Sparkasse.

Geburt

Bei der Anmeldung der Geburt eines Kindes bitten wir, folgendes zu beachten:

Die Geburt eines Kindes ist bei dem Standesamt anzuzeigen, in dessen Bezirk es geboren wird. Dies ist unabhängig von Wohnort oder Staatsangehörigkeit der Eltern.

Nach den derzeitigen Bestimmungen muss ein Kind binnen einer Woche nach der Geburt bei dem für den Geburtsort zuständigen Standesamt angezeigt werden.

Die Anzeige muss mündlich und persönlich erfolgen und kann durch folgende Personen abgegeben werden:

– jeder Elternteil des Kindes, wenn er sorgeberechtigt ist,
– jede andere Person, die bei der Geburt zugegen war oder aus eigenem Wissen unterrichtet ist.

Bei Geburten in Krankenhäusern oder sonstigen Einrichtungen, in denen Geburtshilfe geleistet wird, ist der Träger der Einrichtung zur Anzeige verpfllichtet.

– Geburtsbescheinigung der Hebamme
– Erklärung über die Vornamen und ggf. Familiennamen des Kindes
– Ausweis des Anzeigenden

Außerdem

Bei Kindern, deren Eltern verheiratet sind

– Heiratsurkunde bzw. beglaubigte Abschrift aus dem Eheregister der Eltern
– Heiratsurkunde (bei Eheschließung der Eltern im Ausland)

Bei Kindern, deren Eltern nicht miteinander verheiratet sind

– Geburtsurkunde der Mutter
– beglaubigte Abschrift aus dem Eheregister der letzten Ehe (wenn die Mutter geschieden ist)

Falls ein Vaterschaftsanerkenntnis bereits abgegeben wurde

– Geburtsurkunde des Vaters
– beglaubigte Abschrift des Vaterschaftsanerkenntnisses

Falls der Vater verheiratet ist, zusätzlich

– beglaubigte Abschrift aus dem Eheregister seiner Ehe

Falls der Vater geschieden ist, zusätzlich

– rechtskräftiges Scheidungsurteil

Soll das Vaterschaftsanerkenntnis erst nach der Geburt des Kindes abgegeben werden, ist das gemeinsame Vorsprechen beider Eltern beim Standesamt notwendig. Dies muss spätestens 10 Tage nach der Geburt des Kindes erfolgen.

Aussiedler benötigen zusätzlich

– den Registrierschein,- den Vertriebenenausweis,
– den Personalausweis und gegebenenfalls
– die Bescheinigung über eine Namensänderung

Für die Geburtsbeurkundung bitten wir, außerdem zu beachten

Urkunden in ausländischer Sprache müssen von einem vereidigten Dolmetscher übersetzt werden. Original und Übersetzung sind vorzulegen.

Ausländische Staatsangehörige müssen ihre Staatsangehörigkeit durch Vorlage eines Reisepasses oder Staatsangehörigkeitsausweises nachweisen.

Sofern der/die Anzeigende die deutsche Sprache nicht versteht, muss ein Dolmetscher mitgebracht werden.

Wichtig

Je nach Einzelfall können weitere Unterlagen erforderlich sein.
Wir empfehlen Ihnen deshalb, sich vorher telefonisch beim Standesamt zu erkundigen.

Geschichte

Für die Führung der Personenstandsregister war nicht immer der Staat zuständig.
Bis weit hinein in das 19. Jahrhundert, bis zur Trennung von Kirche und Staat, lag dies allein im Verantwortungsbereich der Kirche.
Die einheitlichen Grundsätze, die heute für die standesamtliche Beurkundung der Familienereignisse üblich sind, wurden 1876 mit dem ersten Personenstandsgesetz (PStG) eingeführt.
Damit wurden die Beurkundungen von Pfarrämtern auf bürgerliche Behörden übertragen.

Seit dieser rechtseinheitlichen Einführung der Personenstandsbücher am 01.01.1876 beurkunden Standesbeamte die Geburt, die Eheschließung und den Tod eines jeden Staatsbürgers.

Das Standesamt ist Begleiter von der Wiege bis zur Bahre.

Ein Standesamtsbezirk wird in der Regel von einer, unter Umständen jedoch auch von mehreren Gemeinden gebildet.Das Personenstandsgesetz selbst wurde seit seinem Bestehen bereits mehrfach novelliert, letztmals zum 01.01.2009. Eine entsprechende Erweiterung, die sog. Hinweisverordnung, die 1925 erlassen wurde, führte den verbindlichen Informationsaustausch zwischen den verschiedenen Standesämtern ein.

Die Einführung des bis zum 31.12.2008 verwendeten Familienbuches fand 1937 statt. Dieses wurde jedoch 1944 im Rahmen der Kriegsverordnung wieder abgeschafft und erst 1958 erneut eingeführt. Das zum ersten Juli 1998 außer Kraft gesetzte „Aufgebot“, die Bekanntgabe der geplanten Heirat, war sogar noch ein Relikt aus Kaisers Zeiten.

Kirchenaustritt

Bei einem Kirchenaustritt bitten wir, folgendes zu beachten:

Der Austritt aus einer Religionsgemeinschaft kann nur bei dem Standesamt erklärt werden, in dessen Gebiet eine Person ihren Haupt- oder Nebenwohnsitz hat.

Der Austritt kann nur persönlich beim Standesamt erklärt werden. Eine schriftliche Zusendung an das Standesamt ist unwirksam.

Einzige Ausnahme: persönliche Erklärung oder Unterschriftsbeglaubigung bei einem Notar (dieser Austritt wird am Tag des Eingangs beim Standesamt wirksam)

Bei einem Kirchenaustritt müssen folgende Unterlagen vorgelegt werden:

– Personalausweis bzw. Reisepass
– Abschrift aus dem Eheregister
– (soweit Erklärende verheiratet, verwitwet oder geschieden sind) oder
– Geburtsurkunde

Nicht zwingend erforderlich, aber arbeitserleichternd für das Standesamt ist es, wenn Taufdatum und Ort der Taufe vom Erklärenden genannt werden können.

Der Austritt wird wirksam mit dem Tag der Erklärung.

Die Kirchensteuerpflicht entfällt mit dem Ende des Monats, in dem die Erklärung abgegeben wurde.

Sterbefall

Sollten Sie den Tod eines Angehörigen zu beklagen haben, beachten Sie bitte folgendes:

Der Tod einer Person ist bei dem Standesamt anzuzeigen, in dessen Bezirk der Tod eingetreten bzw. der Verstorbene aufgefunden worden ist.

Der letzte Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt des Verstorbenen ist nicht relevant.

Der Tod einer verstorbenen Person ist spätestens am dritten auf dem Tod folgenden Werktag beim zuständigen Standesamt (siehe 1.) anzuzeigen.

Mündliche Anzeige:

Die mündliche Anzeige eines Sterbefalles kann durch folgende Personen erfolgen:

– jede Person, die mit der/dem Verstorbenen in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat,
– derjenige, in dessen Wohnung sich der Sterbefall ereignet hat
– jede andere Person, die bei dem Tod zugegen war oder von dem Sterbefall aus eigenem Wissen unterrichtet ist.

Schriftliche Anzeige:

Ist mit der Anzeige ein Bestattungsunternehmen beauftragt, so kann die Anzeige auch von diesem schriftlich erstattet werden.

Bei Sterbefällen in Krankenhäusern, Alten- und Pflegeheimen ist der Träger dieser Einrichtung zur Anzeige verpflichtet.

Sollten Sie ein Bestattungsunternehmen mit der Abwicklung des Sterbefalles beauftragt haben, werden Sie in der Regel von diesem über die erforderlichen Unterlagen informiert.

Im „Normalfall“ sind folgende Unterlagen für die Beurkundung notwendig:

– Todesbescheinigung (stellt der Arzt aus, der den Tod festgestellt hat)
– Ausweis des Verstorbenen und des Anzeigenden

– Urkunden über Personalien des Verstorbenen
– (Geburts-, oder Heiratsurkunde, Familienstammbuch)

– Nachweis des Wohnortes durch eine Meldebestätigung der Wohnsitzgemeinde, Personalausweis o. ä ..

Für die Beurkundung des Sterbefalles selbst werden keine Gebühren erhoben, lediglich die Ausstellung von Sterbeurkunden ist gebührenpflichtig (je Urkunde z.Zt. 12,00 €).

Urkunden

Der sicherlich häufigste Berührungspunkt mit dem Standesamt ist die Anforderung von Urkunden. Damit Sie die von Ihnen benötigten Urkunden möglichst schnell und einfach erhalten, hierzu einige Hinweise:

Geburtsurkunden, beglaubigte Abschrift aus dem Geburtsregister
erhalten Sie bei dem Standesamt, das die Geburt beurkundet hat.
Sind Sie z.B. in Würzburg geboren, aber in Rimpar wohnhaft, können Sie eine Geburtsurkunde oder eine beglaubigte Abschrift aus dem Geburtsregister nur vom Standesamt Würzburg erhalten, weil dort Ihr Geburtseintrag geführt wird.

Heiratsurkunden, beglaubigte Abschrift aus dem Eheregister
erhalten Sie nur bei dem Standesamt, bei dem die Ehe geschlossen wurde.

Lebenspartnerschafturkunde, beglaubigte Abschrift aus dem Lebenspartnerschaftsbuch
erhalten sie bei dem Standesamt, bei dem die Lebenspartnerschaft geschlossen wurde.

Sterbeurkunden, beglaubigte Abschrift aus dem Sterberegister
erhalten Sie ebenfalls nur bei dem Standesamt, welches den Todesfall beurkundet hat.

Urkunden können nur angefordert werden von Personen, auf die sich der Inhalt bezieht, sowie deren direkte Vorfahren oder Abkömmlinge (d.h. Eltern, Großeltern, Kinder und Enkel etc.).

Sie können Urkunden bei uns persönlich abholen (bitte unbedingt Ausweis mitbringen), telefonisch, schriftlich oder auch über das Bürgerserviceportal elektronisch bestellen.

Bei telefonischer, schriftliche oder elektronischer Bestellung ist die Gebühr in Vorkasse unter Angabe des Verwendungszweckes auf eines unserer folgenden Konten zu entrichten: Bankverbindungen: Bitte vermerken Sie dies auf Ihrer Urkundenanforderung.

Sobald die Gebühr auf unserem Konto gutgeschrieben ist, wird/werden die angeforderte/n Urkunde/n übersandt.

Die Gebühren für Geburts-, Heirats- und Sterbeurkunden betragen derzeit je 12,00 Euro, ebenso jeder beglaubigte Registerauszug.