Rathaus » Öffentliche Sicherheit » Straßenverkehr
– Liegenschaftsverwaltung
– Verkehrsangelegenheiten
– Fair Trade
Für Straßen und Gehwege gilt folgendes Lichtraumprofil, das von Bewuchs von Hecken, Sträuchern und Bäumen freizuhalten ist:
– 4,50 m über der gesamten Fahrbahn
– 2,50 m über Geh- und Radwegen
Auch für Straßen und Wege ohne Gehweg gilt, dass vom Straßenrand aus 1 Meter entsprechend für Fußgänger und Radfahrer freizuhalten sind und diese Straßen gemäß der „Verordnung über die Reinhaltung und Reinigung der öffentlichen Straßen und die Sicherung der Gehbahnen im Winter“ zu reinigen sind.
Die Reinigungspflicht nach dieser Verordnung umfasst nicht nur das winterliche Schneeräumen, sondern insbesondere auch das Entfernen von Laub, herabgefallenen Früchten, Gras und Unkrautbewuchs.
Wo Behinderungen für den Verkehr – auch für den Fußgänger- und Schulwegverkehr – bestehen, wird bei Bedarf die Straßenverkehrsbehörde aktiv und erinnert an den fälligen Rückschnitt bzw. an die Reinigung. Bei dauerhaften Störungen droht auch eine Strafe.
Pflegeschnitte dürfen das ganze Jahr über durchgeführt werden, bei Störungen des Verkehrs natürlich immer, und große Rückschnitte dürfen in der Zeit von Oktober bis Februar durchgeführt werden (außerhalb der Vegetationszeit).
Steigungen, Strecken des öffentlichen Nahverkehrs
Nur möglich, wenn (Winter-)-Halteverbote beachtet werden
(Bitte benutzen Sie vorhandene Stellplätze und Garagen und parken Sie nach Möglichkeit nicht auf der Fahrbahn!)
Den von Grundstücken geräumten Schnee nicht auf die Fahrbahn werfen, da der geräumte Gehweg dann meistens wieder beim Durchfahren des Schneepfluges zugeschoben wird.!
Streusalzwirkung setzt erst ein, wenn Fahrbahn weitgehend von Schnee befreit ist, deshalb vorher oft Einsatz des Schneepflugs notwendig
Nur möglich, wenn (Winter-)-Halteverbote beachtet werden
(Bitte benutzen Sie vorhandene Stellplätze und Garagen und parken Sie nach Möglichkeit nicht auf der Fahrbahn!)
Räum- und Streupflicht
(Verordnung über die Reinhaltung und Reinigung der öffentlichen Straßen und die Sicherung der Gehbahnen im Winter)
Haftung bei Unfällen wegen versäumter Räumpflicht
Markt Rimpar
Schloßberg 1
97222 Rimpar
Telefon +49 9365 8067-0
Telefax: +49 9365 8067-150
E-Mail: rathaus@rimpar.de
Montag bis Freitag 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr
zusätzlich Mittwoch 16:00 Uhr bis 18:00 Uhr
Telefonisch erreichen Sie uns auch am Montag, Dienstag und Donnerstag Nachmittag
von 14:00 Uhr bis 15:00 Uhr und am Mittwoch von 14:00 Uhr bis 18:00 Uhr.
Um Wartezeiten zu vermeiden können Sie gerne auch Termine mit unseren Mitarbeitern vereinbaren.
Die Kontaktdaten unserer Mitarbeiter*innen finden Sie hier