Markt Rimpar

Gewerbeamt

Gaststättenbetriebe

Wer ein Gaststättengewerbe betreiben will, bedarf der Erlaubnis (§ 2 Gaststättengesetz)

Die Erlaubnis wird vom Landratsamt Würzburg -Gewerberecht-, Zeppelinstr. 15, 97074 Würzburg erteilt.

Das Online-Formular kann entweder angewählt werden über:

www.landkreis-wuerzburg.de – Formulare – Ordnungsamt – Gaststättenrecht

oder über:

Erteilung einer Gaststättenerlaubnis nach § 2 GastG

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Gewerbeordnung

Gewebeanzeigepflicht nach § 14 der Gewerbeordnung

Auszug aus § 14 Absatz 1 der Gewerbeordnung:

“(1) Wer den selbständigen Betrieb eines stehenden Gewerbes oder den Betrieb einer Zweigniederlassung
       oder einer unselbständigen Zweigstelle anfängt, muss dies der für den betreffenden Ort zuständigen
       Behörde gleichzeitig anzeigen. Das gleiche gilt, wenn

       – der Betrieb verlegt wird
       – der Gegenstand des Gewerbes gewechselt oder auf Waren oder Leistungen ausgedehnt wird,
         die bei Gewerbebetrieben der angemeldeten Art nicht geschäftsüblich sind, oder
       – der Betrieb aufgegeben wird.“

Wer ein Gaststättengewerbe betreiben will, bedarf der Erlaubnis (§ 2 Gaststättengesetz)

Die Erlaubnis wird vom Landratsamt Würzburg -Gewerberecht-, Zeppelinstr. 15, 97074 Würzburg erteilt.

Das Online-Formular kann entweder angewählt werden über:

www.landkreis-wuerzburg.de – Formulare – Ordnungsamt – Gaststättenrecht

oder über:

Erteilung einer Gaststättenerlaubnis nach § 2 GastG

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Gewerbeanmeldungen sind stets bei der Kommune anzuzeigen, in deren Gemeindegebiet sich die Betriebsstätte befindet.
Der Wohnort des Gewerbetreibenden ist hierfür nicht von Bedeutung.

Gewerbeummeldungen sind dann vorzunehmen, wenn:
– der Betrieb innerhalb des Gemeindegebietes verlegt wird und/oder
– der Gegenstand des Gewerbes gewechselt oder auf Waren oder Leistungen ausgedehnt wird,
  die bei Gewerbebetrieben der angemeldeten Art nicht geschäftsüblich sind.

Gewerbeabmeldungen sind erforderlich, wenn:
– der Betrieb aufgegeben wird
– (hierunter fällt auch, wenn der Betrieb z. B. durch Verkauf von einer anderen Person fortgeführt wird,
  diese muss dann ihrerseits anmelden),
– der Betrieb an einen anderen Ort, in ein anderes Gemeindegebiet verlegt wird
  (hier ist der Betrieb am „alten“ Ort abzumelden und am „neuen“ Ort anzumelden).

Die Verwaltungsgebühr für eine Gewerbeanmeldung, Gewerbeummeldung oder Gewerbeabmeldung
beträgt jeweils 25,00 Euro.

Je nach Art des Gewerbes sind eventuell andere oder zusätzliche Erlaubnisverfahren erforderlich:
– bei einem Gaststättenbetrieb z.B. eine Gaststättenerlaubnis
– bei einem Reisegewerbe z.B. eine Reisegewerbekarte
– usw.

Das Gewerbezentralregister ist ein vom Bundesjustizministerium geführtes zentrales Verfahren.

Der Antrag für einen Auszug aus dem Gewerbezentralregister wird im Rathaus/Gewerbeamt persönlich oder durch eine bevollmächtigte Person gestellt.

Ein Gewerbezentralregisterauszug kostet 13,00 Euro.

Es gibt auch die Möglichkeit, die Auskunft direkt auf dem Online-Portal des Bundesamtes für Justiz zu beantragen https://www.fuehrungszeugnis.bund.de/